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Drittes Gesetz zur Änderung
des Betäubungsmittelgesetzes (Drittes
BtMG-Änderungsgesetz - 3. BtMG-ÄndG) vom
28. März 2000
Hier: Dokumentation des § 10a
BtMG (Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen)
§ 10a
Erlaubnis für den Betrieb von
Drogenkonsumräumen
(1) Einer Erlaubnis der zuständigen
obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung betreiben will, in deren
Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von
mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder
gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn
die Landesregierung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer
Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat.
(2) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere folgende
Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von
Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen:
-
Zweckdienliche sachliche
Ausstattung der Räumlichkeiten, die als Drogenkonsumraum dienen sollen;
-
Gewährleistung einer sofort
einsatzfähigen medizinischen Notfallversorgung;
-
medizinische Beratung und Hilfe
zum Zwecke der Risikominderung beim Verbrauch der von Abhängigen
mitgeführten Betäubungsmittel;
-
Vermittlung von weiterführenden
und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie;
-
Maßnahmen zur Verhinderung von
Straftaten nach diesem Gesetz in Drogenkonsumräumen, abgesehen vom Besitz
von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in
geringer Menge;
-
erforderliche Formen der
Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der
Drogenkonsumräume soweit wie möglich zu verhindern;
-
genaue Festlegung des Kreises
der berechtigten Benutzer von Drogenkonsumräumen, insbesondere im Hinblick
auf deren Alter, die Art der mitgeführten Betäubungsmittel sowie die
geduldeten Konsummuster; offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumenten
sind von der Benutzung auszuschließen;
-
eine Dokumentation und
Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumräumen;
-
ständige Anwesenheit von
persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender Zahl, das für die
Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen fachlich
ausgebildet ist;
-
Benennung einer sachkundigen
Person, die für die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 9 genannten
Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der
Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Verantwortlicher) und die ihm
obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann.
(3) Für das Erlaubnisverfahren
gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs. 2 und § 10
entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte jeweils die zuständige Landesbehörde, an die Stelle der
obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte.
(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1
berechtigt das in einem Drogenkonsumraum tätige Personal nicht, eine
Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel durchzuführen oder beim
unmittelbaren Verbrauch der mitgeführten Betäubungsmittel aktive Hilfe zu
leisten.
(Abschrift ohne Gewähr auf Richtigkeit)
INDRO e.V.
Bremer Platz 18-20
D-48145 Münster
Fon: +49 (0)251-60123
Fax: +49 (0)251 666580
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