0 Einleitung
Mit der seit dem 1. Juli 2001
gültigen Betäubungsmittelverschreibungs-Verordnung (BtMVV) haben die
Möglichkeiten zugenommen, Substitutionspatienten reisen zu lassen. Gleichzeitig
möchten mehr und mehr Langzeitpatienten ganz normale Ferien machen. Andere
arbeiten auf Montage oder besuchen ihre Familie in entfernten Ländern.
Dafür stehen im Inland 7 Tage
von Rezept zu Rezept und im Ausland immerhin 30 Tage in einem Zeitraum von 12
Monaten zur Verfügung.
Da es nur in ganz wenigen
Ländern möglich ist, Substitutionspatienten ohne großen Aufwand weiterbehandeln
zu lassen, und auch im Inland die Zahl der Praxen mit Substitutionspatienten
nicht ausreicht, möchten wir zeigen, wie Patienten aus verschiedenen Anlässen
reisen können.
Die folgenden Informationen
spiegeln den Sachstand zum Oktober 2003 wider. Sie behandeln rechtliche,
medizinische und finanzielle Fragen, die im Zusammenhang mit Reisen von
Substitutionspatienten im In- und Ausland wichtig sind. Die Autoren übernehmen
keine Gewähr für die Richtigkeit ihrer Ausführungen über diesen Zeitraum hinaus.
Die jeweils aktualisierte Fassung wird auf dieser Seite veröffentlicht.
1 Allgemeine Informationen
1.1 Die Rechtslage
Die BtMVV sagt: Die Take-home-Verschreibung für
maximal 7 Tage gilt grundsätzlich weiter. Es wurde lediglich zur Versorgung bei
Auslandsaufenthalten ein längerer Verschreibungszeitraum (bis max. 30 Tage)
eingeräumt, allerdings mit der Auflage, derartige Fälle der für die
verschreibende Praxis/Ambulanz zuständigen Landesbehörde anzuzeigen. Patienten
sind im Sinne der BtMVV dem wissenschaftlichen
Kenntnisstand entsprechend dann take-home-geeignet, wenn ihre Dosis stabil
eingestellt ist, sie nachweislich keinen Beigebrauch anderer psychotroper
Substanzen haben und die in der Lage sind, verantwortungsvoll mit dem
Substitutionsmittel umzugehen (Ausschluss von Selbst- und Fremdgefährdung).
1.2 Die Patienten
Grundsätzlich darf jeder Substitutionspatient
reisen und die gesetzlich erlaubte Anzahl von Mitgaben erhalten. Sollten sich
Mitgaben verbieten, bspw. wegen Beikonsums, so gibt es eine Reihe von
Möglichkeiten, sie in einer auswärtigen Praxis oder Ambulanz zeitweilig weiter
behandeln zu lassen. In manchen Fällen nutzen Patienten gerade Ferienreisen, um
fern der heimatlichen Szene vom Beikonsum zu entziehen.
Da die Vorbereitungen für
Mitgaben bzw. Überweisungen nicht selten mehrere Tage in Anspruch nehmen können,
sollten Patienten nach Möglichkeit mindestens zwei Wochen vor Reiseantritt ihren
Arzt informieren.
1.3 Das Substitutionsmedikament
Alle
verschreibungsfähigen Substanzen zur Substitution dürfen auch mitgegeben werden.
Nach Reiseziel und Jahreszeit ist zu prüfen, ob eine vorherige Umstellung auf
Methaddict® sinnvoll ist, da die Tabletten einfacher und unaufwändiger zu
transportieren sind und v.a. auch nicht schlecht werden können, wie dies
manchmal mit Polamidon- bzw. Methadon in flüssiger Form geschieht. Ist eine
Umstellung nicht indiziert, muss die Haltbarkeit gewährleistet werden. Apotheker
sollten über die Möglichkeiten verlässlicher Konservierung unterrichtet sein
oder sich im Bedarfsfall, vor allem wenn es um Reisen in warme/tropische Zonen
geht, kundig machen.
Flugreisende sollten die Substitutionsmedikamente im Handgepäck mitführen, um
bei fehlgeleitetem Gepäck nicht plötzlich ohne Substitut dazustehen. Zum
Substitutionsmedikament gehören immer die ausgestellten Dokumente wie Arztbrief,
Schengenformular etc.
2 Substitution im Inland
2.1
Die Substitutionsbescheinigung
Voraussetzung für eine
zeitweilig vertretende Substitution ist die sog. Substitutionsbescheinigung.
Deren Inhalt wird in der BtmÄndV von 2001 beschrieben:
„ (9) Patienten, die die Praxis des
behandelnden Arzt zeitweilig oder auf Dauer wechseln, hat der behandelnde Arzt
vor der Fortsetzung der Substitution auf einem Betäubungsmittelrezept eine
Substitutionsbescheinigung auszustellen. Auf der Substitutionsbescheinigung sind
anzugeben:
1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den die
Substitutionsbescheinigung bestimmt ist,
2. Ausstellungsdatum,
3. das verschriebene Substitutionsmittel und die Tagesdosis,
4. Beginn des Verschreibens und der Abgabe nach den Absätzen 1 bis
7 und gegebenenfalls Beginn des Verschreibens nach Absatz 8,
5.
Gültigkeit: von/bis,
6.
Name des ausstellenden Arztes, seine Berufsbezeichnung und
Anschrift einschließlich Telefonnummer,
7.
Unterschrift des behandelnden Arztes.
Die
Substitutionsbescheinigung ist mit dem Vermerk „Nur zur Vorlage beim Arzt" zu
kennzeichnen. Teil I der Substitutionsbescheinigung erhält der Patient, Teil II
und III verbleibt bei dem ausstellenden Arzt. Nach Vorlage des Teils I der
Substitutionsbescheinigung durch den Patienten und Überprüfung der Angaben zur
Person durch Vergleich mit dem Personalausweis oder Reisepass des Patienten kann
ein anderer Arzt das Verschreiben des Substitutionsmittels fortsetzen; erfolgt
dies nur zeitweilig, hat der andere Arzt den behandelnden Arzt unverzüglich nach
Abschluss seines Verschreibens schriftlich über die durchgeführten Maßnahmen zu
unterrichten.“
2.2 Wer darf vertretungsweise substituieren?
Prinzipiell können Substitutionspatienten von allen niedergelassenen Ärzte auch
ohne Fachkundenachweis behandelt werden, nämlich bis zu drei Patienten
gleichzeitig (die sog. Konsiliarregelung), wenn dies in Absprache mit einem zur
Substitution zugelassenen Kollegen geschieht. Man kann also per Absprache
und durch eine einwandfreie Überweisung jeden auswärtigen niedergelassenen
Kollegen mit der zeitweiligen Substitution betrauen. Eine zeitliche Obergrenze
ist nicht vorgesehen. Diese Regelung erweist sich als praktisch, wenn jemand
seine Familie besuchen will und diese einen Hausarzt hat, der mit der familiären
Situation vertraut ist und sich nicht scheut, die Substitution zeitweilig zu
übernehmen (und er darf die Substitutionsleistungen liquidieren, auch ohne
Fachkundenachweis). Die Verantwortung für die
Behandlung teilen sich die zwei beteiligten Ärzte. Hinweise zur Substitution
ergeben sich aus der Substitutionsbescheinigung, Besonderheiten können
telefonisch bzw. per Arztbrief mitgeteilt werden. Praktischerweise kann man dem
vertretenden Kollegen eine Kopie seines Fachkundenachweises sowie eine kurze
Bescheinigung über das stattgefundene Konsil mitschicken, damit er vor seiner KV
die Berechtigung seiner Abrechnung als Konsiliar-Substitutionsarzt nachweisen
kann.
2.3 Wie finde ich vertretende Kolleginnen und
Kollegen?
Die örtlich zuständige
Kassenärztliche Vereinigung (KV) vermittelt Adressen von Substitutionspraxen in
der näheren Umgebung; es gibt in jeder KV eine telefonisch erreichbare
Auskunftsperson. Es werden Adressen vermittelt von Drogenambulanzen,
Schwerpunktpraxen und von Kolleginnen und Kollegen, die weniger Patienten im
Rahmen ihrer Praxis behandeln. Ein Verzeichnis der Kassenärztlichen
Vereinigungen der Länder Bundesrepublik Deutschland steht auf den Internetseiten
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Verfügung:
www.kbv-it.de/wir_ueber_uns/adressliste.htm .
Die Internetseiten der DGS
(Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin):
www.dgsuchtmedizin.de/ueber_uns/regan/index.htm
und der DSÄ (Dachverband substituierender Ärzte):
www.dachverband.net/data_html/home.php)
sind ebenfalls erreichbar für Vertretungsadressen im ganzen Bundesgebiet.
2.4 Auswärtige Apotheken
Rechtlich ungesichert ist die
postalische Zusendung von Rezepten an Apotheken – das BtM-Rezept muss dem
Patienten oder Pflegedienst persönlich ausgehändigt werden bzw. der Apotheke –
und damit entfällt die Möglichkeit, Rezepte an auswärtige Apotheken zu schicken.
Manchmal wird dieser Vorschlag allerdings von Apothekern selbst gemacht.
2.5 Ein nicht erlaubter „Kunstgriff“ (1)
Gelegentlich sollen sich
Substitutionsärzte damit behelfen, bei Abwesenheit ihrer Patienten für zwei oder
drei Wochen vorher die Dosis einfach zu verdoppeln bzw. zu verdreifachen und
dann eine 7-Tage-Mitgabe zu erlauben, die entsprechend länger ausreicht. Dies
entspricht erkennbar nicht einer ordnungsgemäßen Anwendung der BtMVV.
2.6 Einige Sonderfälle
Radtouristen entlang der Elbe,
Camper in Oberbayern, Wanderer im Schwarzwald oder Kanuten auf den Mecklenburger
Seen müssten alle 7 Tage eine Praxis ansteuern, um das nächste Rezept
ausgehändigt zu bekommen. Das ist völlig unpraktikabel. Kaum zu organisieren
sind auch Montagetätigkeiten auf abgelegenen Baustellen, Vertreterreisen und
Künstlertourneen. Sofern sich diese Reisen wenigstens zeitweilig über die
Landesgrenze bewegen, lässt sich u.U. die 30-Tage-Regelung für Auslandsreisen
anwenden, aber in der Mehrzahl der Fälle ergeben sich kaum lösbare logistische,
rechtliche und drogenmedizinische Probleme.
Hier ist der Gesetzgeber
aufgefordert, eine für Patienten wie behandelnde Ärzte praktikable und rechtlich
einwandfreie Regelung zu treffen.
3 Substitution im Ausland
3.1 Medikamentenmitgabe
3.1.1 Was sind die Rechtsgrundlagen?
Gemäß § 5 Abs. 8 darf „in
begründeten Ausnahmefällen“ ein zur Substitutionstherapie berechtigter Arzt den
Patienten im Falle von Auslandsreisen das entsprechende Substitutionsmittel für
einen längeren Zeitraum als für 7 Tage verschreiben: Pro Patient dürfen pro Jahr
(nicht Kalenderjahr) insgesamt 30 Take-Home-Mitgaben für Auslandsreisen
verordnet werden (siehe:
www.bfarm.de/de/btm/bekanntm/index.php?more=hinweise.php),
wobei im Falle von flüssigem Methadon jede einzelne Tagesdosis in einem
etikettierten, kindergesicherten Fläschchen abgegeben und mitgeführt werden
muss. „Ein begründeter Ausnahmefall“ tritt bereits dann ein, wenn ein Patient
für länger als 7 Tage ins Ausland verreisen möchte. Werden in einem Jahr 30
Urlaubstage im Ausland überschritten, muss am Aufenthaltsort des Patienten eine
Weiterbehandlung eingeleitet werden. Hiervon
unberührt sind nationale Regelungen im Reiseland, die die Einfuhr von
verordneten Betäubungsmitteln mehr oder weniger stark einschränken.
Die nationalen rechtlichen
Bestimmungen zu Einfuhr und Substitution in 192 Staaten sowie die Adressen der
zuständigen Konsulate, Botschaften oder Gesundheitsministerien finden Sie auf
dem Website des in Münster/Westfalen ansässigen Instituts zur Förderung
qualitativer Drogenforschung, akzeptierender Drogenarbeit und rationaler
Drogenpolitik (INDRO) e.V. unter
www.indro-online.de/laender.htm. Bei INDRO e.V. (Die Seiten
sind z.Zt. nicht alle auf dem neuesten Stand werden aber bis Ende 2003
aktualisiert. Spezielle Fragen lassen sich telefonisch oder per Email stellen
(siehe unten). Bei INDRO e.V. ist die für diese Informationen verantwortliche
„Internationale Koordinations- und Informationsstelle für Auslandsreisen von
Substitutionspatienten“ angesiedelt (www.indro-online.de/kontakt.htm).
Wie sieht eine solche Seite aus?
Beispiel: Israel (nicht überarbeitete Fassung)
www.indro-online.de/israeldt.htm, Ägypten (überarbeite
Fassung)
www.indro-online.de/aegypten.htm.
Sollten Sie andere oder neue
oder bestätigende Erfahrungen bei Reisen Ihrer Patienten ins Ausland machen, so
sind die INDRO-Betreiber dankbar für jeden Hinweis. (Ralf
Gerlach, The Travel Resource Center, INDRO e.V., Bremer Platz 18-20, D-48145
Münster, Fon: +49 (0)251-60123 oder -234577; Fax: +49 (0)251-2807687 oder
–666580, Email:
INDROeV@t-online.de).
3.1.2 Reisen in Unterzeichnerstaaten des Schengener Abkommens, Artikel 75
Diese europäische Vertragsregelung bezieht auch
den grenzüberschreitenden Verkehr mit verordneten Betäubungsmitteln ein.
Schengen-Vertragsstaaten sind: Frankreich, Belgien, die Niederlande, Luxemburg,
Deutschland, Spanien, Italien, Portugal, Österreich, Griechenland, Dänemark,
Finnland und Schweden. Mit Norwegen und Island sind zwei Staaten, die nicht zur
EU gehören, am Schengen-System beteiligt.
Bei Reisen in diese Staaten muss statt einer
formlosen ärztlichen Bescheinigung das sog. Schengen-Formular verwendet werden.
Dieses zweiseitige (!) Formular kann bei der beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte angesiedelten Bundesopiumstelle in Bonn
bestellt werden. Auch ein Download steht zur
Verfügung:
www.bfarm.de/de/btm/form/schengener_3s.pdf. Es muss vom verordnenden
Arzt ausgefüllt und vom Patienten der zuständigen Landesbehörde (www.bfarm.de/de/btm/bekanntm/oberste_Landesg.pdf),
meist örtlichen Gesundheitsämtern und dort den Amtsärzten oder Amtsapothekern,
vorgelegt werden. Von diesen wird es unterschrieben und gestempelt und ist z.B.
in Münster mit einer Gebühr von 5 EUR, in Hamburg von 10,80 EUR, belegt.
Sozialhilfeempfänger können von der Gebühr befreit werden, wenn sie ihren
Sozialhifebescheid vorlegen. Manche Amtsärzte oder Amtsapotheker verlangen sogar
die Vorlage eines Originalrezeptes (z.B. in Nordrhein-Westfalen und Bayern),
bevor sie das Schengen-Formular abstempeln und unterzeichnen.
3.1.3 Reisen in Staaten außerhalb des Geltungsbereiches des Schengener Abkommens
Da das Schengen-Formular
formalrechtlich nur Gültigkeit innerhalb der Schengen-Unterzeichnerstaaten
besitzt, müssen bei Reisen außerhalb dieses Geltungsbereiches von der
behandelnden Praxis/Ambulanz ärztliche Bescheinigungen ausgestellt werden, die
sich inhaltlich am Schengen-Formular orientieren können. Es versteht sich von
selbst, dass es nicht genügt, diese Bescheinigungen allein in Deutsch
auszustellen. Je nach Reisezielland ist auch ein englischsprachiger Arztbrief
nicht ausreichend – man kann nicht davon ausgehen, dass z.B. ein Zöllner in
Kirgisien mit der deutschen oder englischen Sprache vertraut ist.
Um Probleme bei der Einreise (Zoll) oder
während des Aufenthaltes in ausländische/n Staaten (zur Vorlage bei
Polizeikontrollen) zu vermeiden, sollten ärztliche Bescheinigungen deshalb in
der Regel in der jeweiligen Landessprache oder zumindest - je nach Zielland - in
Englisch, Französisch oder Spanisch ausgestellt werden. Kann dies nicht selbst
geleistet werden, empfehlen wir, sich eine Übersetzung der deutschsprachigen
Bescheinigung anfertigen (Preisangebote einholen und vergleichen!) und von der
Botschaft oder einem Konsulat des Ziellandes beglaubigen und abstempeln zu
lassen. (Offizielle, behördliche) Stempelungen sind immer hilfreich und oftmals
überlebenswichtig!
Die
Internationale Koordinations- und Informationsstelle für Auslandsreisen von
Substitutionspatienten stellt bisher Musterformulare in englischer, türkischer
und russischer Sprache im Internet zum Download bereit:
www.indro-online.de/formulare.htm.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass häufig allein ein mitgeführter Arztbrief
noch nicht zur legalen Einfuhr des Medikamentes in ein bestimmtes Land
ausreicht. Für Reisen nach Brasilien wird zum Beispiel u.a. ein notariell oder
vom Amtsarzt auf gesondertem Schreiben beglaubigtes Rezept auf englisch
benötigt, was wiederum von der Legalisierungsstelle der Botschaft gegen eine
Gebühr von zur Zeit 23 EUR beglaubigt werden muss.
Zusätzlich zu diesen schriftlichen Angaben bzw. einem offiziellen Dokument für
Grenz- und Polizeibehörden im Ausland hat sich bewährt, den Patienten einen
internationalen Arztbrief mitzugeben. Ein Muster wurde entwickelt von
Drogenambulanzen in Europa, Australien und den USA und ist zu finden auf den
Internetseiten von Euro-Methwork (www.q4q.nl/methwork/home2.htm).
Dieser internationale Arztbrief enthält die nötigsten Angaben zum Patienten,
seine Diagnosen, die Medikation, tägliche Dosis, Reiseziel und –dauer sowie die
empfohlene Mitgaberegelung am Urlaubsort, die sich am Take-Home-Status zu Hause
orientiert. Nicht fehlen auf einer ärztlichen Bescheinigung dürfen die folgenden
Sätze:
"Das Medikament wurde dem Patienten legal im
Rahmen einer ärztlichen Behandlung verordnet. Die Einnahme des Medikamentes ist
aus medizinischen Gründen dringend geboten. Eine Beschlagnahme oder die
Nichteinnahme führt zu lebensbedrohlichen Schädigungen!" ("The medication has
been legally prescribed for treatment purposes.
Confiscating/not taking the
medication causes a life-threatening condition.")
Der
internationale Arztbrief allein ist aus Sicht der Internationalen Koordinations-
und Informationsstelle für Auslandsreisen von Substitutionspatienten nicht
generell als Dokument zur Vorlage bei offiziellen Einreisebehörden tauglich.
Auch die dort enthaltene Angabe einer Diagnose (die bei Substitutionstherapie ja
Drogenabhängigkeit oder Opioidabhängigkeit lautet) geht die Grenz- und
Polizeibehörden nichts an, zumal „Drogenabhängige“ in einigen Staaten nicht
willkommen sind und Probleme bei der Einreise bekommen könnten.
Eine genaue Angabe einer Indikation/Diagnose
ist auch nirgendwo vorgeschrieben und sollte deshalb im Interesse der reisenden
Patienten auf den Dokumenten für die Grenz- und Polizeibehörden möglichst
vermieden werden.
3.1.4 Meldung an die zuständige Landesbehörde
Der Gesetzgeber schreibt für
alle Staaten außerhalb des Schengen-Vertrages eine Meldung vor, aber in welcher
Form wird nicht ausgeführt. Es reicht nach unserer Kenntnis eine kurze formlose
Mitteilung mit Angaben zum Patienten, verordnetem Medikament, Menge und Dauer
bzw. Ziel der Reise an die regional zuständige Landesbehörde. Es reicht also die
Kopie des internationalen Arztbriefes, wobei die Angabe einer Diagnose nicht
verlangt wird. Eine Auflistung der zuständigen
staatlichen Stellen ist auf den Internetseiten des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte bereit gestellt:
www.bfarm.de/de/btm/bekanntm/oberste_Landesg.pdf.
Die Verschreibungen für einen
Auslandsaufenthalt (mehr als 7 Tage) sind laut BtMVV „der zuständigen
Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen“, d.h. sie sind melde-, aber nicht
genehmigungspflichtig.
3.1.5 Ein nicht erlaubter „Kunstgriff“ (2)
Gelegentlich sollen sich
Substitutionsärzte damit behelfen, bei Abwesenheit ihrer Patienten über vier
Wochen hinaus vorher die Dosis zu erhöhen und dann eine 30-Tage-Mitgabe zu
erlauben, die entsprechend länger ausreicht, was erkennbar nicht einer
ordnungsgemäßen Anwendung der BtMVV entspricht.
3.1.6 Patienten in Buprenorphin-Substitution
Buprenorphin (Subutex®) ist aktuell in folgenden Staaten als
Substitutionsmedikament zugelassen: Australien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Hong Kong, Island,
Israel, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Singapur, Slowakische Republik,
Tschechische Republik, Ungarn, USA (Auflistung ohne Gewähr auf Vollständigkeit).
In
diesen Ländern ist eine Weiterbehandlung mit Buprenorphin (Subutex®)
möglich. Ein Adressenverzeichnis (im Aufbau) Buprenorphin-verschreibender
Ärzte/Kliniken im Ausland finden Sie hier:
www.indro-online.de/bupadressen.htm.
Quelle:
www.indro-online.de/bupreise.htm
3.1.7 Die Lage
Nur wenige Länder bieten
niedrigschwellige Substitutionsmöglichkeiten für Reisende an. Dazu gehören
Österreich, die Schweiz, die Niederlande, Spanien, Italien und Dänemark. In
vielen anderen europäischen Ländern geht es auch, aber nur mit einigem Aufwand.
Im außereuropäischen Ausland gibt es Länder, in denen Substitution nicht einmal
für die eigenen Staatsangehörigen zugelassen ist, geschweige denn für Ausländer.
In anderen sind die Bedingungen für mitgeführte Substitutionsmedikamente sehr
begrenzend.
3.2 Weiterbehandlung im Ausland
3.2.1 Wie finde ich im Ausland
Substitutionsstellen für meine Patienten?
Auskunft geben gleich drei
internationale Auskunftsysteme:
Ergänzungen, Korrekturen und
Hinweise für die vorgenannten 2 Seiten bitte an
Euro-Methwork Q4Q Vijzelstraat 77, NL-1017 HG
Amsterdam, Fon: + 31 20 3303 449, Fax: + 31 20 3303 450, Email:
info@q4q.nl
und an die Internationale Koordinations- und Informationsstelle für
Auslandsreisen von Substitutionspatienten, INDRO e.V., Bremer Platz 18-20,
D-48155 Münster, Fon: +49 (0)251 60123, Fax: +49 (0)251 666580, Email:
INDROeV@t-online.de.
An diese Adressen wenden Sie sich bitte auch, wenn Ihre Drogenambulanz oder
(Schwerpunkt-) Praxis in das Verzeichnis auf den Deutschland-Seiten aufgenommen
werden soll.
§ USA:
http://findtreatment.samhsa.gov/. Einfuhr von
Substitutionsmitteln verboten, Methadon-Substitution in landesweit ca. 800
Ambulanzen möglich; Substitution mit Buprenorphin seit Oktober 2002 in Praxen,
seit Frühjahr 2003 auch in Drogenambulanzen erlaubt.
3.2.2 Die Kontaktaufnahme
Manche Patienten trauen der
Zusicherung nicht, am Urlaubsort wirklich substituiert zu werden. Die
Vorbereitung sollte ihnen also ein Maximum an Sicherheit vermitteln, im Ausland
nicht unversorgt zu bleiben. Allerdings lässt sich nur in wenigen Fällen
garantieren, dass beispielsweise bei Notfallbehandlungen im Krankenhaus die
Substitution fortgeführt wird bzw. die behandelnden Ärzte bereit sind, die
mitgeführten Substitutionsmedikamente auch zu verabreichen. Das allerdings gilt
auch in bundesdeutschen Kliniken.
Generell empfiehlt sich
folgendes Verfahren: Arztbrief und/oder Schengen-Formular faxen, um Bestätigung
des Erhalts und Weiterführung der Substitution bitten (ggf. telefonieren) und
Kopien mit Bestätigung des Empfangs dem Patienten mitgeben.
Auf die Angabe einer genauen Dosierung ist zu
achten. Bei Methadon ist es wichtig, dass die Angabe in d,l-Methadon (=
Methadon-Razemat) in Milligramm erfolgt (bitte keine Milliliterangaben und dann
womöglich noch die Lösungskonzentration vergessen!), denn im Ausland wird nur
das Razemat d,l-Methadon verwendet. Bei telefonischer
Kontaktaufnahme zu ausländischen Ansprechpartnern (Behörden, Kliniken, Ärzte)
sind die verschiedenen Zeitzonen zu berücksichtigen - es sind Zeitverschiebungen
von bis zu plus/minus 13 Stunden möglich. Die Zeitzonen sollten auch bei
Fax-Kontakten beachtet werden, insbesondere wenn Antragsfristen eingehalten
werden müssen! Darüber hinaus sollte nicht vergessen werden, sich bei der/dem
Vergabestelle/Arzt im Ausland nach eventuell anfallenden Behandlungs- und
Medikamentenkosten zu erkundigen!
3.2.3 Take-Home
Manche Ärzte/Ambulanzen/Kliniken im
Ausland gewähren Substitutionspatienten keine Take-Home-Mitgabe, obwohl die
Patienten in ihren jeweiligen Heimatländern Take-Home berechtigt sind (Abklärung
vor Reiseantritt dringend empfohlen!).
3.3 Spezifika
3.3.1 Wenn Einwanderer reisen – Beispiel Türkei
Viele Einwanderer aus der Türkei
und Kurdistan möchten im Sommer ihre Familien besuchen, das gilt auch für
Opiatabhängige aus der 2.Generation, die sogar manchmal von ihren Familien
zwangsverschickt werden, um „beim Onkel in Samsun“ zu entziehen. Für die Grenze
hat INDRO das Schengenformular ins Türkische übersetzt, was von den
Grenzbehörden auch meistens akzeptiert wird (Muster:
www.indro-online.de/formulare.htm). Nach wie vor ist jedoch
nach offizieller Darstellung des türkischen Gesundheitsministeriums die Einfuhr
von Substitutionsmitteln nicht gestattet. Es gibt in der Türkei
keine Behandlungsmöglichkeiten für Reisende; Codein ist in der Apotheke nur über
Rezept zu erhalten. Die 30 Tage-Regelung reicht nicht immer aus, auch hier ist
der Gesetzgeber gefragt, für Einwanderer und Patienten mit doppelter
Staatsbürgerschaft praktikable Regelungen zu schaffen.
3.3.2 Sonderfall Mallorca
Anmeldung über das Konsulat
(siehe Spanien-Seite bei INDRO,
www.indro-online.de/spanien1.htm). Generell sind die großen
spanischen Inseln ideale Reiseziele für Substitutionspatienten, da es überall
mindestens eine Drogenambulanz gibt. Die spanischen Kollegen sind sehr
freundlich, die Behandlung ist meist kostenlos und Mitgaben im Urlaubsfall sind
bis zu 7 Tagen möglich, vorausgesetzt, das ist vorher per Arztbrief mitgeteilt
worden.
3.3.3 „Migrating drug users“
Seit einigen Jahren beobachten
Drogenhilfezentren in europäischen Großstädten eine zunehmende Anzahl von
Opiatabhängigen, für die der Begriff „migrating drug users“ geprägt wurde. Es
handelt sich vornehmlich um Konsumenten aus zentral- und osteuropäischen
Ländern, die im Zuge des enorm ausgeweiteten Heroinproblems in ihren Ländern in
finanzielle oder juristische Schwierigkeiten geraten und sich nach Westen
absetzen. Hier, so hoffen sie, ist es leichter, entweder die Sucht zu
finanzieren oder aber in ein Substitutionsprogramm zu gelangen. Beides ist meist
ein Trugschluss, jedenfalls auf Dauer, aber erst einmal stehen sie
beispielsweise in Hamburg vor den Türen des Drob Inn, des Fixstern und der
Palette. Wie kann diesen Patienten geholfen werden? Auch sie können im Rahmen
eines individuellen Behandlungsvertrages privat substituiert werden; ob eine
Legalisierung des Aufenthaltes bzw. eine ordentliche Krankenversicherung möglich
ist, lässt sich ja noch später klären.
Der alt-ehrwürdige Deutsche
Hilfsverein in Amsterdam (AMOC-DHV), der sich früher um in Not geratene Seeleute
oder Handwerksgesellen gekümmert hat, betreibt seit den 70er Jahren eine
intensive Arbeit für ausländische Drogenkonsumenten in Amsterdam (www.amoc-dhv.org/).
Unter der Adresse
www.ac-company.org/
findet man Zugang zu AMOC und zu den assoziierten Zentren in Europa (AMOC/AC-Company:
European network for the target group of mobile drug users, Stadhouderskade 159,
1074 BC Amsterdam NL, Tel: +31-20-672 11 92 , Fax: +31-20-671 96 94, Email:
info@ac-company.org.
Eine Adressenliste von Drogenbehandlungszentren in Zentral- und Osteuropa zeigt
auch:
www.q4q.nl/methwork/home2.htm
.
3.3.4 HIV-/AIDS-Patienten
Eine
Reihe von Staaten haben "Schutzmaßnahmen" erlassen, die es erlauben,
HIV-Infizierte und AIDS-erkrankte Einreisende zurückzuweisen. Unsere bisherigen
Erfahrungen zeigen allerdings, dass bei Kurzzeitreisen in der Regel keine
Gesundheitstests bei der Einreise durchgeführt werden. Wer detaillierte
Informationen benötigt, wende sich bitte an die Deutsche AIDS-Hilfe (www.aidshilfe.de)
oder an das Auswärtige Amt (www.auswaertiges-amt.de).
3.3.5 Schutzimpfungen
Bei Reisen in bestimmte Staaten sind
Schutzimpfungen anzuraten oder gar vorgeschrieben. Informationen erteilen die
Hausärzte, Krankenkassen, Gesundheitsämter, Tropeninstitute oder Reisebüros. Das
Tropeninstitut München (www.fit-for-travel.de/)
bietet z.B. reisemedizinische Informationen im Internet an.
3.3.6 Visa
Für die Einreise in eine Reihe von
Staaten wird ein Einreisevisum benötigt, das rechtzeitig vor Reiseantritt
beantragt werden muss. Auskünfte zu Visaanträgen, Fristen und Kosten erteilen
die jeweiligen Botschaften und Konsulate der Zielländer (www.auswaertiges-amt.de/www/de/infoservice/download/pdf/liste-diplokon.pdf)
sowie auch alle Reisebüros.
3.3.7 Reisen in Krisengebiete
Von Reisen in Krisengebiete ist
dringend abzuraten! Informationen hierzu können z.B. über die Internetseiten des
Auswärtigen Amtes eingeholt werden:
www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/reise_warnung_html).
Sollten im Reiseland unvorhergesehene Probleme (u.a. auch mit der
Substitutionsbehandlung) auftreten, empfehlen wir, sich an die jeweilige
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Konsulat) oder im
Bedarfsfall auch an die
Internationale Koordinations- und Informationsstelle für Auslandsreisen
von Substitutionspatienten zu wenden.
3.3.8 Urlaubsreisen bei Arbeitslosigkeit:
Leider
gilt für Arbeitslose nicht, was für Berufstätige gilt, nämlich mindestens vier
Wochen bezahlter Urlaub. Arbeitslose müssen ständig für das Arbeitsamt
erreichbar sein, ansonsten entfällt ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld/-hilfe.
Das Arbeitsamt kann jedoch einem Arbeitslosen auf Antrag Urlaub für bis zu drei
Wochen pro Kalenderjahr gewähren. Liegt eine Arbeitslosigkeit von weniger als
drei Monaten vor, muss eine Urlaubsreise besonders begründet werden (z.B.
gemeinsamer Familienurlaub oder ein bereits lange vor der Arbeitslosigkeit
gebuchter Urlaub).
Bei der
Abmeldung wird gleichzeitig der Tag der Rückmeldung im Arbeitsamt vereinbart.
Wer dann dort nicht erscheint, dem wird die Leistung gestrichen. Zusätzlich
bekommt er eine Säumniszeit von zunächst zwei Wochen. Wer im Urlaub krank wird
und nicht rechtzeitig zurückkehrt, muss das entsprechend belegen und hat dann
keine Konsequenzen zu befürchten.
Wer also
länger als drei Wochen verreisen möchte, kann sich z.B. zusätzlich unbezahlten
Urlaub nehmen. Dann gibt es für die ersten drei Wochen Arbeitslosenunterstützung
und für höchstens drei weitere Wochen kein Geld.
3.3.9 Urlaub bei Sozialhilfe
Sozialhilfeempfänger sind nicht
urlaubsberechtigt! Bei Kenntniserhalt von Auslandsreisen kann das Sozialamt die
Bezüge stoppen!
3.3.10 Reiserücktrittsversicherung
Da
Genehmigungsverfahren zur Weiterbehandlung oder Einfuhr von
Substitutionsmedikamenten in vielen Staaten eine langwierige Angelegenheit
bedeuten, muss häufig, insbesondere bei Fernzielen, ein Flug/Urlaub ohne eine
bereits vorliegende schriftliche Genehmigung einer Weiterbehandlung und/oder
Einfuhr gebucht werden. Ebenfalls kann es vorkommen, dass eine Klinik oder ein
Arzt kurzfristig die Behandlungszusage wieder zurückzieht. Wir empfehlen - nach
Absprache mit dem behandelnden Arzt am Heimatort -, parallel zu einer
Reisebuchung eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, die in jedem
Reisebüro kostengünstig angeboten wird.
3.3.11 Auslands-Krankenschein und
-Krankenversicherung
Eindringlich raten wir zum Abschluss einer Auslands-Krankenversicherung, denn
Gesetzliche Krankenkassen können nur innerhalb Deutschlands den vollen
Versicherungsschutz garantieren. Deutschland hat zwar mit den meisten
europäischen Ländern Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die deutschen
Urlaubern im Krankheitsfall eine (evtl. kostenfreie, siehe weiter unten))
Behandlung garantieren. Gesetzlich Versicherte benötigen hierfür lediglich einen
sog. Auslandskrankenschein von ihrer Kasse, das Formular E 111, das jede
gesetzliche Krankenkasse auf Anfrage zur Verfügung stellt. Dieser Krankenschein
muss im Bedarfsfall vor Ort bei der zuständigen ausländischen Partnerkasse in
einen landesüblichen Krankenschein eingetauscht werden. Aber: Selbst wenn ein
zwischenstaatliches Abkommen existiert und der Versicherte einen
Auslandskrankenschein vorlegt, können Kosten für den Patienten anfallen, denn
der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den jeweiligen
Rechtsvorschriften des betreffenden Aufenthaltslandes. Für einige Leistungen,
die in Deutschland von den Kassen voll übernommen werden, sehen andere Länder
Selbstbeteiligungen vor. An den Kosten, die entstehen, falls ein Rücktransport
aus dem Ausland notwendig wird, darf sich die gesetzliche Krankenversicherung
nicht einmal beteiligen. In Ländern, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen
existiert, müssen Patienten die gesamten Kosten für eine ärztliche Behandlung
allein tragen. Trotz gültigen Auslandskrankenscheines verlangen Ärzte und
Kliniken im Ausland aber häufig Barzahlung. In diesem Fall sollte man sich
unbedingt eine Quittung in der jeweiligen Landeswährung, die alle abgerechneten
Behandlungen (inkl. Medikamente) enthalten sollte, ausstellen lassen. Die
jeweilige deutsche Krankenkasse muss dann die Kosten bis zur jeweils
landesüblichen Höhe erstatten. Es empfiehlt sich also in jedem Fall, eine
Auslands-Krankenversicherung abzuschließen.
Ralf Gerlach
INDRO e.V.
Bremer Platz 18-20
D-48145 Münster
Fon: +49 (0)251-234577oder -60123
Fax: +49 (0)251-2807687 oder
-666580
Email:
INDROeV@t-online.de
Hans-Günter
Meyer-Thompson
Drogenambulanzen Hamburg GmbH - Drogenambulanz Altona
Holstenstrasse 115
D-22765 Hamburg
Fon: +49 (0)40 4329250
Fax: +49 (0)40 43292519
Email:
DAALTONA@aol.com
Weitere Informationen erhältlich
über die bei INDRO e.V. angesiedelte
"Internationale Koordinations- und
Informationsstelle für Auslandsreisen von Substitutionspatienten",
an die wir Sie bitten, Korrekturen und/oder Ergänzungen mitzuteilen:
Ralf Gerlach
INDRO e.V.
Bremer Platz 18-20
D-48145 Münster
Fon: +49 (0)251-60123 oder 234577
Fax: +49 (0)251 2807687 oder 666580
Email: mailto:INDROeV@t-online.de
(Diese Seite wurde zuletzt
überarbeitet am 30.12.2004)