POSITIONSPAPIER DES
LANDESVERBANDES AKZEPT NRW E.V.
ZUR NOTWENDIGEN ÄNDERUNG IM BETÄUBUNGSMITTELGESETZ
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Am 3.2.03 wurde vor dem Landgericht in Bielefeld der Prozess gegen zwei
Vorstandsmitglieder und einem Mitarbeiter der Drogenberatung e.V. Bielefeld
eröffnet. Die Anklage gründete sich auf den Verdacht des Gewährens einer
Gelegenheit zum unbefugten Erwerb und zur unbefugten Abgabe von Drogen in
den Räumlichkeiten der Drogenberatung und der niedrigschwelligen
Hilfsangebote und dies „im gemeinschaftlichen Zusammenwirken“ mit der
damaligen Polizeiführung. Der Prozess ist zwar inzwischen gegen Zahlung
einer Geldbuße eingestellt worden, hat aber nicht zu einer rechtlichen
Klarstellung beigetragen, so dass eine Rechtssicherheit für
Mitarbeiter/innen und Nutzer/innen niedrigschwelliger
Drogenhilfseinrichtungen weiterhin nicht gegeben ist. Die permanente
Kontrolle und Überwachung der niedrigschwelligen Drogenhilfseinrichtung in
Bochum zeigt dies überaus deutlich.
Nationale und
internationale Forschungsarbeiten zu den Auswirkungen niedrigschwelliger,
akzeptanzorientierter Drogenarbeit zeigen deutlich, dass schadensbegrenzende,
risikominimierende Unterstützungsmöglichkeiten und Überlebenshilfen in
Kontaktläden und Konsumräumen in der Lage sind, drogengebrauchende Menschen
direkt anzusprechen. Dadurch werden
Selbsthilfeor-ganisationsressourcen gefördert, Safer-Use-Strategien
gestärkt, Leben gesichert und ergänzende, verbindliche Hilfen wie
Substitutions-, Entzugsplatz- und ambulante sowie stationäre
Therapievermittlungen angeboten. Diese Angebote werden inzwischen europaweit
drogenpolitisch gestützt. Im neuen „Aktionsplan Drogen und Sucht“ des
Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie im Drogen- und
Suchtbericht vom April 2003 der Bundesdrogenbeauftragten ist die vierte
Säule der „Überlebenshilfen“ für drogengebrauchende Menschen im
niedrigschwelligen Drogenhilfebereich als politisches Ziel verankert.
Niedrigschwellige
Drogenhilfe steht aber weiterhin unter dem Damoklesschwert einer möglichen
Kriminalisierung der Mitarbeiter/innen. Denn es geht hier um den Paragraphen
29.1.(10,11) des BtMG: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch,
Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln öffentlich oder
eigennützig mitteilt, eine solche Gelegenheit einem anderen verschafft oder
gewährt oder ihn zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet“.
Im Rahmen der Drogenhilfe lässt es sich jedoch niemals vermeiden, dass
Nutzer/innen entsprechender Einrichtungen Straftaten nach dem BtMG begehen,
in dem sie beispielsweise illegalisierte Substanzen besitzen (sonst könnten
sie ja nicht konsumieren) und im Umfeld der Drogenszene und der
Einrichtungen Drogenvermittlungsgeschäfte tätigen.
Die
Bundesdrogenpolitik hat es versäumt, hier eindeutig rechtliche
Rahmenbedingungen zu schaffen, die Rechtssicherheit für Mitarbeiter/innen
und Nutzer/innen niedrigschwelliger Drogenhilfe gewährleisten. Obwohl im
Abschlussbericht der Drogen- und Suchtkommission vom Juni 2002 im Auftrag
des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellt
wird: „Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren aus politischen
Erwägungen mit den §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10,11 und 12 BtMG besondere
Tatbestandsformen der Beihilfe zum Konsum geschaffen und mit Strafe bedroht,
obwohl von Seiten der Strafverfolgung hier kein Bedürfnis bestand. So zeigen
denn auch Statistiken der Strafverfolgungsbehörden, dass diese Vorschriften
nicht zu Verurteilungen führen, aber von den politischen Parteien bei der
Bewertung von Drogenhilfe und Therapiemaßnahmen häufig zitiert werden. Die
Lösung der Probleme wäre deshalb eine ersatzlose Streichung dieser
Vorschriften“ (Drogen- und Suchtkommission, Abschlussbericht 2002, S. 31).
Deshalb fordert
der Landesverband akzept NRW e.V. eine politische und juristische Klärung
der rechtlichen Absicherung entsprechender Hilfsangebote durch das
Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung und die Bundesländer.
Das Betäubungsmittelgesetz ist dahingehend zu ändern, dass ähnlich wie bei
Spritzentauschprogrammen und Drogenkonsumräumen die Überlebenshilfen im
niedrigschwelligen Drogenarbeitsbereich kein Verstoß gegen das
Betäubungsmittelgesetz beinhalten. Konkret bedeutet dies als ersten Schritt
die Streichung des § 29.1.(10) BtMG, so wie es die Drogen- und
Suchtkommission fordert. Zumindest wäre aber die Ergänzung des Paragraphen
29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 durch folgenden Satz zwingend: „Dies gilt nicht für
Mitarbeiter/innen im Rahmen staatlich geförderter Drogenhilfeangebote“.
Zudem unterstützen
wir die Forderung im „Drogen- und Suchtbericht“ der Bundesdrogenbeauftragten
nach einer Prädominanzklausel im Betäubungsmittelgesetz, d.h. die vorrangige
Berücksichtigung der Gesundheits- und Drogenhilfe vor repressiver Maßnahmen
im Konfliktfall.
Weiterhin fordern
wir die Entpönalisierung konsumvorbereitender Handlungen wie Besitz und
Erwerb als Herabstufung zu einer Ordnungswidrigkeit und die Einführung eines
Opportunitätsprinzips auf polizeilicher Ermittlungsebene.
Mitarbeiter/innen
und Konsument/innen müssen vor Strafverfolgungen, Verdächtigungen und
Diskriminierungen geschützt werden. Ohne eine rechtliche Absicherung stehen
alle Angebote der Drogenhilfe (Substitution, niedrigschwellige Hilfen,
ambulante und stationäre Unterstützungen) insbesondere aber die
Beschäftigten und Träger unweigerlich weiterhin an der Grenze zur
Illegalität mit allen Risiken straf- und zivilrechtlicher Inanspruchnahme.
Ohne eine rechtliche Änderung im Betäubungsmittelgesetz muss Drogenhilfe als
bewährte Unterstützungsmaßnahmen zur Schadensminimierung, psychosozialer
Stabilisierung und Ausstiegsförderung weiterhin unter dem nicht
kalkulierbaren Risiko einer individuellen staatsanwaltschaftlichen
Verfolgung arbeiten oder ihre Arbeit einstellen. Dies kann nicht gewollt
sein.
Landesverband für
akzeptierende Drogenarbeit und humane Drogenpolitik, akzept NRW e.V.
Vorstand:
Rolf Buschkamp,
Jugend- und Drogenhilfe Hamm
Dr. Wolfgang Schneider
Urs Koethner, Krisenhilfe Bochum
Kontaktadresse
akzept NRW e.V.:
akzept
NRW e.V.
Widumstrasse 1
59065 Hamm
Fon: 02381 921530
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