Verordnung
über die Erteilung einer
Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Vom 10.Dezember 2002*
Auf Grund des § 10a Abs. 2 des
Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S.
2261), wird verordnet:
§ 1
Erlaubnis
Die für das Gesundheitswesen
zuständige Senatsverwaltung (Erlaubnisbehörde) kann eine Erlaubnis zum
Betrieb eines Drogenkonsumraums nach § 10a Abs. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes erteilen, wenn
- der Antragsteller einen Bedarf nachgewiesen und die
Erlaubnisbehörde diesen festgestellt hat
- der Drogenkonsumraum als Teil einer mit öffentlichen
Mitteln finanzierten ambulanten Drogenhilfeeinrichtung in das
Gesamtkonzept des Berliner Drogenhilfesystems eingebunden ist,
- der Betriebszweck des § 2 verfolgt wird und
- die Mindeststandards nach den §§ 3 bis 13 dieser
Verordnung eingehalten werden.
Die Erlaubnis kann befristet und unter Bedingungen erteilt sowie mit
Auflagen verbunden werden. Für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis gilt §
10 BtMG entsprechend.
§ 2
Betriebszweck
(1) Der Drogenkonsumraum muss
der Gesundheits-, Überlebens- und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen.
(2) Der Betrieb des
Drogenkonsumraums muss darauf gerichtet sein,
- die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren
zu senken, um damit insbesondere das Überleben des Abhängigen/der
Abhängigen zu sichern,
- die Behandlungsbereitschaft des Abhängigen/der
Abhängigen zu wecken und dadurch den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten,
- die Inanspruchnahme weiterführender, insbesondere
suchttherapeutischer ausstiegsorientierter Hilfen einschließlich der
ärztlichen Versorgung zu fördern und
- die Belastungen der Öffentlichkeit durch
konsumbezogene Verhaltensweisen zu reduzieren.
(3) Der Betrieb muss darauf gerichtet sein, einen beratenden und
helfenden Kontakt insbesondere mit solchen Personen aufzunehmen, die für
Drogenhilfemaßnahmen nur schwer erreichbar sind, um sie in weiterführende
und ausstiegsorientierte Angebote der Beratung und Therapie zu vermitteln.
(4) Träger und Personal dürfen
im Rahmen der Aufklärungsarbeit auf die Drogenkonsumräume hinweisen, jedoch
für den Besuch des Drogenkonsumraums nicht werben.
§ 3
Ausstattung
(1) Der Drogenkonsumraum muss in einer anerkannten Drogenhilfeeinrichtung
betrieben werden und von dieser räumlich abgegrenzt sein. Er muss
zweckdienlich ausgestattet sein.
(2) Insbesondere müssen die
hygienischen Voraussetzungen zur Drogenapplikation für einen ständig
wechselnden Personenkreis erfüllt sein. Sämtliche Flächen müssen aus
glatten, abwaschbaren und desinfizierbaren Materialien bestehen.
(3) Im Drogenkonsumraum müssen
in ausreichender Zahl sterile Einmalspritzen und -kanülen, das sonstige
erforderliche Injektionszubehör, Haut- und Flächendesinfektionsmittel sowie
durchstichsichere Entsorgungsbehälter bereitgestellt werden. Eine
sachgerechte Entsorgung des infektiösen Materials ist sicherzustellen.
(4) Insbesondere muss der
Drogenkonsumraum ständig hinreichend belüftet und beleuchtet sein, sowie
täglich gereinigt werden. Mit Blut verunreinigte Flächen sind sofort und
Arbeits- und Ablageflächen sind täglich zu desinfizieren. Den Benutzerinnen
und Benutzern sind geeignete sanitäre Anlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Drogenkonsumraum muss
für die Sichtkontrolle der Konsumvorgänge durch das Fachpersonal stets
vollständig einsehbar sein.
(6) Rettungsdiensten muss
jederzeit ein ungehinderter Zugang möglich sein.
§ 4
Medizinische Notfallversorgung
(1) Während des Betriebs des Drogenkonsumraums ist eine ständige
Sichtkontrolle der Applikationsvorgänge durch in der Notfallversorgung
geschultes Personal so sicherzustellen, dass im Notfall sofortige Beatmungs-
und Reanimationsmaßnahmen uns eine akute Wundversorgung möglich sind. Es
sind ständig technische Notfall-Vorrichtungen bereitzuhalten.
(2) Die Einzelheiten der
Notfallversorgung sind in einem Notfallplan festzuhalten, der jederzeit
umgesetzt werden kann, ständig zu aktualisieren ist und dem Personal zur
Verfügung stehen muss. Der Notfallplan beinhaltet auch die
Unfallschutzprävention und Maßnahmen bei Verletzungen des Personals.
(3) Der Notfallplan ist der
Erlaubnisbehörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
§ 5
Medizinische Beratung und Hilfe
(1) Den Benutzerinnen und Benutzern des Drogenkonsumraums ist in allen
Fragen zum Konsum medizinische Beratung und Hilfe zu gewähren. Diese
beziehen sich insbesondere auf Infektionsrisiken und Gefährlichkeit der
verwendeten Betäubungsmittel und die Konsumart. Medizinische Beratung und
Hilfe müssen unverzüglich erfolgen können. Hingegen darf das Personal der
Drogenkonsumräume beim unmittelbaren Verbrauch der Betäubungsmittel keine
aktive Hilfe leisten.
(2) Im Drogenkonsumraum muss
mindestens eine Krankenpflegekraft tätig sein. Diese ist auch für die
Kontrolle des Notfallplanes und die Schulung des Aufsichtspersonals
zuständig
§ 6
Vermittlung von weiterführenden Angeboten und
ausstiegsorientierten Hilfen
(1) Es muss sichergestellt sein, dass durch qualifiziertes Personal
(Diplom-, Sozialpädagogen, Sozialarbeiter oder gleichwertige Qualifikation)
über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus weiterführende und
ausstiegsorientierte Beratungs- und Behandlungsmaßnahmen aufgezeigt und auf
Wunsch Kontakte zu geeigneten Einrichtungen vermittelt werden.
(2) Personen, die einen
Entgiftungswunsch äußern, ist Hilfestellung zum Kontakt mit geeigneten
Einrichtungen zu leisten.
(3) Minderjährigen
Drogenabhängigen sind in jedem Einzelfall Beratungsgespräche und
Ausstiegshilfen anzubieten und auf jugendspezifische weitergehende Hilfen
hinzuweisen.
§ 7
Hausordnung
(1) Der Träger des Drogenkonsumraums hat eine Hausordnung zu erlassen. Diese
ist mit der Erlaubnisbehörde abzustimmen.
(2) Die Hausordnung ist in der
Einrichtung gut sichtbar auszuhängen. Ihre Einhaltung wird vom Personal
ständig überwacht.
(3) In der Hausordnung ist
insbesondere zu regeln,
- dass die Benutzerinnen und Benutzer daraufhin zu
überprüfen sind, ob sie zum berechtigten Personenkreis gehören,
- welche Betäubungsmittel konsumiert werden dürfen,
wobei andere Mittel als Opiate, Kokain, Amphetamin und deren Derivate
nicht zugelassen werden,
- dass alle Benutzerinnen und Benutzer die
mitgeführten Betäubungsmittel einer Sichtkontrolle durch das Fachpersonal
zuzuführen haben,
- welche Konsummuster (intravenös, oral, nasal oder
inhalativ) geduldet werden.
(4) Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen, können von der Benutzung
ausgeschlossen werden. Die Dauer des Ausschlusses ist dabei festzulegen.
§ 8
Verhinderung von Straftaten nach dem
Betäubungsmittelgesetz innerhalb der Einrichtung
(1) Straftaten nach dem
Betäubungsmittelgesetz, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenverbrauch in
geringer Menge, dürfen innerhalb der Einrichtung nicht geduldet werden.
Darauf ist durch einen Aushang hinzuweisen.
(2) Es muss gegenüber dem
Personal die Anweisung bestehen,
- den Hinweis nach Absatz 1 erforderlichenfalls
persönlich gegenüber den Benutzerinnen und Benutzern des Drogenkonsumraums
zu wiederholen und
- die in Absatz 1 genannten und nicht zu duldenden
Straftaten unverzüglich zu unterbinden; bleibt dies erfolglos, sind das
Personal oder die Leitung des Drogenkonsumraums verpflichtet, die Polizei
zu benachrichtigen.
(3) Näheres regelt die
Hausordnung
§ 9
Verhinderung von Straftaten im Umfeld der Einrichtung
(1) Der Träger des Drogenkonsumraums hat mit dem zuständigen Bezirksamt,
Abteilung Gesundheit, der Polizei und der Staatsanwaltschaft eng und
kontinuierlich zusammenzuarbeiten. Die Grundzüge der Zusammenarbeit sind
verbindlich und schriftlich in einer Vereinbarung festzulegen. Die
Vereinbarung ist der Erlaubnisbehörde vorzulegen.
(2) Zu den Grundzügen der
Zusammenarbeit nach Absatz 1 gehört es insbesondere, dass die Leitung des
Drogenkonsumraums
- zur Polizei ständig Kontakt hält und mit dieser ihre
Maßnahmen abstimmt, damit frühzeitig Störungen der öffentlichen Sicherheit
im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraums verhindert werden und
- bei Beeinträchtigung Dritter, bei Störungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder bei zu erwartenden Straftaten im
unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraums versucht, auf die Benutzerinnen
und Benutzer sowie Anwesende bei einer sich abzeichnenden Szenebildung mit
dem Ziel einzuwirken, eine Verhaltensänderung zu erreichen: bleibt dies
erfolglos, ist die Leitung des Drogenkonsumraums verpflichtet,
unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
§ 10
Benutzerinnen und Benutzer
(1) Die Benutzung des
Drogenkonsumraums darf nur solchen Personen gestattet werden, die aufgrund
bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit einen Konsumentschluss gefasst
haben.
(2) Jugendlichen darf der Zugang
nur dann gestattet werden, wenn die Einwilligung der Erziehungsberechtigten
vorliegt oder aufgrund besonderer Umstände nicht vorgelegt werden kann und
sich das Personal im Einzelfall nach besonderer Prüfung anderer
Hilfemöglichkeiten vom gefestigten Konsumentschluss überzeugt hat. In den
Fällen, in denen keine Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorgelegt
werden kann, ist die Leitung zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen
Jugendamt verpflichtet. Jugendlichen unter 16 Jahren darf der Zugang nicht
gestattet werden.
(3) Von der Benutzung des
Drogenkonsumraums sind auszuschließen:
- offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumenten- und
konsumentinnen.
- alkoholisierte oder durch andere Suchtmittel in
ihrem Verhalten beeinträchtigte Personen,
- Opiatabhängige, die sich erkennbar in einer
substitutionsgestützten Behandlung befinden,
- Personen, denen erkennbar die Einsichtsfähigkeit in
die durch den Konsum erfolgenden Gesundheitsschädigungen fehlt,
- Personen, die sich nicht ausweisen können.
§ 11
Dokumentation. Evaluation
(1) Es muss eine Dokumentation über den Betrieb des Drogenkonsumraums
erfolgen, über deren Form und Inhalt die Erlaubnisbehörde im Rahmen der
Erlaubniserteilung zu befinden hat. Hierbei sind unter Beachtung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Altersangaben, Geschlechtszugehörigkeit, Nationalität, Konsumverhalten,
Drogenpräferenz, Nutzungszahl und Nutzungsfrequenz, Gesundheitsschäden, AIDS
und Hepatitis, Notfallsituationen, Wundversorgungen, Ausstiegsvermittlungen
und die Sicherheitsproblematik.
(2) In Form von Tagesprotokollen
ist insbesondere über Ablauf und Umfang der Kontakte mit den Benutzerinnen
und Benutzern sowie über die bei Minderjährigen unterbreiteten
Benutzungsangebote, Zahl und Tätigkeit des Personals, einrichtungsbedingte
Auswirkungen auf das unmittelbare räumliche Umfeld sowie besondere
Vorkommnisse Auskunft zu geben.
(3) Die Tagesprotokolle sind zu
Monatsberichten zusammenzufassen und auszuwerten. Über die Ergebnisse der
Auswertung sind die Erlaubnisbehörde, die Polizei und das zuständige
Bezirksamt, Abteilung Gesundheit, auf Verlangen zu unterrichten.
(4) Die Dokumentation des
Deutschen Kerndatensatzes der Suchtkrankenhilfe (Klient) und die regelmäßige
Übermittlung der Daten zur Auswertung nach dem abgestimmten Berliner
Verfahren sind vom Träger sicherzustellen.
§ 12
Anwesenheitspflicht von Personal
Während der Öffnungszeiten des Drogenkonsumraums muss persönlich
zuverlässiges und fachlich ausgebildetes Personal für die Erfüllung der in
den §§ 3 bis 11 genannten Anforderungen in ausreichender Zahl anwesend sein.
§ 13
Verantwortliche Person
Der Träger des Drogenkonsumraums hat eine sachkundige Person und ihre
Vertretung zu benennen, die für die Einhaltung der in den §§ 3 bis 12
genannten Anforderungen und der Auflagen nach § 10a des
Betäubungsmittelgesetzes sowie der Anordnung der für das Gesundheitswesen
zuständigen Senatsverwaltung verantwortlich sind und die ihnen obliegenden
Verpflichtungen ständig erfüllen können.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 10 Dezember 2002
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit
Regierender Bürgermeister
Heidi Knake-Werner
Senatorin für Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz
* Abschrift ohne Gewähr auf Richtigkeit aus: Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin, 58. Jahrgang, Nr. 44 vom 20. Dezember 2002,
S. 366-367
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