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Verordnung über die Erteilung einer Erlaubnis
für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (Rechtsverordnung Saarland) Auf Grund des § 10 a Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes § 1 Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales kann eine Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraums erteilen, wenn ein Bedarf besteht, der Betriebszweck des § 2 verfolgt wird und die Mindeststandards nach den §§ 3 bis 14 eingehalten werden. § 2 (1) Der Drogenkonsumraum muss der Gesundheits-, Überlebens- und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen und in das Gesamtkonzept des Drogenhilfesystems eingebunden sein. (2) Der Betrieb des Drogenkonsumraums muss darauf gerichtet sein,
(3) Der Betrieb muss darauf gerichtet sein, einen beratenden und helfenden Kontakt insbesondere mit solchen Personen aufzunehmen, die für Drogenhilfemaßnahmen nur schwer erreichbar sind, um sie in weiterführende und ausstiegsorientierte Angebote der Beratung und Therapie zu vermitteln. (4) Träger und Personal dürfen für den Besuch des Drogenkonsumraums nicht werben. § 3 (1) Der Drogenkonsumraum muss in einer anerkannten Drogenhilfeeinrichtung betrieben werden und von dieser räumlich abgegrenzt sein. (2) Er muss die hygienischen Voraussetzungen zur Drogenapplikation für einen ständig wechselnden Personenkreis erfüllen. Sämtliche Flächen müssen aus glatten, abwaschbaren und desinfizierbaren Materialien bestehen. (3) Im Drogenkonsumraum müssen ausreichend sterile Einmalspritzen, Tupfer, Ascorbinsäure, Injektionszubehör, Desinfektionsmittel sowie durchstichsichere Entsorgungsbehälter bereitgestellt werden. (4) Rettungsdiensten muss jederzeit ein ungehinderter Zugang möglich sein. § 4 (1) Während des Betriebs des Drogenkonsumraums ist eine ständige Sichtkontrolle der Applikationsvorgänge durch in der Notfallversorgung geschultes Personal so sicherzustellen, dass im Notfall sofortige Beatmungs- und Reanimationsmaßnahmen und eine akute Wundversorgung möglich sind. Es sind ständig technische Notfall-Vorrichtungen bereitzuhalten. (2) Die Einzelheiten der Notfallversorgung sind in einem Notfallplan festzuhalten, der jederzeit umgesetzt werden kann, dem Personal zur Verfügung stehen muss und ständig zu aktualisieren ist. Der Notfallplan beinhaltet auch die Unfallschutzprävention und Maßnahmen bei Verletzungen des Personals. (3) Der Notfallplan ist dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzulegen. § 5 (1) Den Benutzerinnen und Benutzern des Drogenkonsumraums ist medizinische Beratung und Hilfe zu gewähren. Diese beziehen sich insbesondere auf Infektionsrisiken und Toxizität der verwendeten Betäubungsmittel. Medizinische Beratung und Hilfe müssen unverzüglich erfolgen können. (2) Im Drogenkonsumraum muss mindestens eine Krankenpflegekraft beschäftigt sein. Diese ist auch für die Kontrolle des Notfallplanes und die Schulung des Aufsichtspersonals zuständig. § 6 (1) Es muss sichergestellt sein, dass über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus weiterführende und ausstiegsorientierte Beratungs- und Behandlungsmaßnahmen aufgezeigt und vermittelt werden. (2) Personen, die einen Entgiftungswunsch äußern, ist Hilfestellung zum Kontakt mit geeigneten Einrichtungen zu leisten. § 7 (1) Der Träger des Drogenkonsumraums hat eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales abzustimmen. (2) Die Hausordnung ist in der Einrichtung gut sichtbar auszuhängen. Ihre Einhaltung wird vom Personal ständig überwacht. § 8 (1) Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenverbrauch in geringer Menge, dürfen innerhalb der Einrichtung nicht geduldet werden. Darauf ist durch einen Aushang hinzuweisen. (2) Das Personal hat dafür zu sorgen, dass bei der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat im Sinne von Absatz 1 die betreffende Handlung unverzüglich unterbunden wird. (3) Näheres regelt die Hausordnung. § 9 Der Träger des Drogenkonsumraums hat mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden eng und kontinuierlich zusammenzuarbeiten. Die Grundzüge der Zusammenarbeit sind verbindlich und schriftlich festzulegen. Der Träger hat insbesondere mit den zuständigen Polizeidienststellen regelmäßig Kontakt zu halten, um frühzeitig Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Umfeld der Drogenkonsumräume zu verhindern. Die Leitung der Einrichtung hat einrichtungsbedingte Auswirkungen auf das Umfeld zu beobachten und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren. § 10 (1) Die Benutzung des Drogenkonsumraums darf grundsätzlich nur volljährigen Personen angeboten werden. Die Benutzerinnen oder Benutzer müssen aufgrund bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit einen Konsumentschluss gefasst haben. Jugendlichen darf der Zugang nur dann gestattet werden, wenn die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt oder aufgrund besonderer Umstände nicht vorgelegt werden kann und sich das Personal im Einzelfall nach besonderer Prüfung anderer Hilfemöglichkeiten vom gefestigten Konsumentschluss überzeugt hat. (2) Von der Benutzung des Drogenkonsumraums sind auszuschließen:
§ 11 (1) Die von den Benutzerinnen und Benutzern mitgeführten Betäubungsmittel sind einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Von einer näheren Substanzanalyse zu Menge, Art und Zusammensetzung des Stoffes ist abzusehen. (2) Der Konsum von Betäubungsmitteln im Drogenkonsumraum kann Opiate, Kokain, Amphetamin oder deren Derivate betreffen und intravenös, oral, nasal oder inhalativ erfolgen. (3) Näheres regelt die Hausordnung. § 12 (1) Es muss eine Dokumentation über den Betrieb des Drogenkonsumraums erfolgen. Hierbei sind unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen folgende Aspekte zu berücksichtigen: Altersangaben, Geschlechtszugehörigkeit, Nationalität, Konsumverhalten, Drogenpräferenz, Nutzungszahl und Nutzungsfrequenz, Gesundheitsschäden, AIDS und Hepatitis, Notfallsituationen, Wundversorgungen, Ausstiegsvermittlungen und die Sicherheitsproblematik. (2) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales erhält hierzu einmal jährlich einen Bericht. § 13 Während der Öffnungszeiten des Drogenkonsumraums muss persönlich zuverlässiges und fachlich ausgebildetes Personal für die Erfüllung der in den §§ 3 bis 11 genannten Anforderungen in ausreichender Zahl anwesend sein. § 14 Der Träger des Drogenkonsumraums hat eine sachkundige Person und ihre Vertretung zu benennen, die für die Einhaltung der in den §§ 4 bis 13 genannten Anforderungen und der Auflagen sowie Anordnungen des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales verantwortlich sind und die ihr obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können. § 15 Für das Erlaubnisverfahren gelten gemäß § 10 a Abs. 3, § 7 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 4 und 8, § 8, § 9 Abs. 2 und § 10 des Betäubungsmittelgesetzes entsprechend. Danach sind bei der Antragstellung (§ 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8 des Betäubungsmittelgesetzes) die Angaben und Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Einhaltung der in den §§ 2 bis 14 genannten Anforderungen ergibt. § 16 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Saarbrücken, den 04.05.2001 Die Regierung des Saarlandes Die Verordnung wurde am 22.06.01 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht und ist somit zum 23.06.01 in Kraft getreten. *(Abschrift ohne Gewähr auf Richtigkeit)
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